Gutachten

ÖFFENTLICH BESTELLTE UND VEREIDIGTE SACHVERSTÄNDIGE FÜR KRANE UND FÖRDERTECHNIK

Als ermächtigte Sachverständige für Krane führen wir Vor-, Bau- und Abnahmeprüfungen nach UVV Vorschrift 52 durch.

Darüber hinaus sind wir als öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Krane und Fördertechnik auch für Gerichte und öffentliche Auftraggeber tätig.

In der heutigen Zeit stellen sich bei der Konzeption, der Planung, dem Bau, der Inbetriebnahme und dem Betrieb von Kranen und Förderanlagen einige Probleme und Fragen, die von den beteiligten Personen oft unterschiedlich bewertet und betrachtet werden. Als unabhängige und vereidigte Sachverständige für Krane und Fördertechnik können wir Ihnen in jedem Fall mit unserem Wissen und unserer Expertise zur Seite stehen.

Aufgrund unserer Unabhängigkeit und Neutralität finden wir in der Regel Akzeptanz bei allen am Projekt beteiligten Personen. Dadurch trägt unsere Expertise bei rechtlichen Angelegenheiten und Streitigkeiten häufig zur außergerichtlichen bzw. im Vorfeld vermittelten Schlichtung bei.

Wir prüfen und begutachten Anlagen und Einrichtungen auf folgenden Fachgebieten:

  • Krananlagen
  • Traversen und Greifer
  • Lastaufnahmeeinrichtungen
  • Sondermaschinenbau
  • Stahlbau

Die Prüfungen und Abnahmen können folgende Schwerpunkte beinhalten:

  • Beratung zur Beweissicherung in Schadensfällen.
  • Beratung in gerichtlichen Angelegenheiten bei Streitigkeiten.
  • Prüfung und Bewertung von Berechnungen, analytischen Nachweisen nach DIN 15018, DIN EN 13001, DIN 18800, KTA 3902, KTA 3905, KTA 3602
  • Prüfung und Bewertung von rechnerischen Nachweisen der statischen Festigkeit oder der Betriebs- / Dauerfestigkeit von Stahlbau- und Maschinenbaukomponenten.
  • Beratung zu Konstruktion und Funktion von Kranen
  • Vorprüfung, Bauprüfung und Abnahme von Kranen nach Unfallverhütungsvorschriften UVV Vorschrift 52
  • Begutachtung von Leistungsmerkmalen von Kranen und Förderkomponenten.
  • Prüfungen und Abnahmen von Kranen nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG